Willkommen im Wald
Der Schweizer Wald steht grundsätzlich allen offen. Damit dieses Recht langfristig erhalten bleibt, gelten einige wenige Regeln für den Waldbesuch.
Wald frei betreten?
Im Prinzip ja! Gemäss Gesetz ist der Schweizer Wald im Grundsatz für alle frei zugänglich (Art. 699 ZGB und Art. 14 Waldgesetz). Dieses Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Das Zutrittsrecht und auch das Sammeln von Beeren und Pilzen darf nur im «ortsüblichen» Rahmen ausgeübt werden, und nur soweit keine namhaften Schäden am Wald verursacht werden. Für grössere Veranstaltungen gilt in fast allen Kantonen eine Bewilligungspflicht.
Dazu kommt, dass die die Kantone verpflichtet sind, die Zugänglichkeit so zu regeln, dass der Wald und seine wichtigen Funktionen erhalten bleiben. Einschränkungen im Betretungsrecht gelten zum Beispiel für Waldreservate und Wildruhezonen. Achtet darum bitte auf die entsprechende Signalisation. Das Biken und Reiten ist in den meisten Kantonen nur auf befestigten Waldstrassen erlaubt. Der motorisierte Verkehr ist im Wald und auf Waldstrassen sogar ganz verboten. Mit wenigen Ausnahmen z.B. für die Forst- und Landwirtschaft.
Mit diesen wenigen aber wichtigen Einschränkungen sorgen wir alle dafür, dass der Wald den nötigen Schutz bekommt. So können wir alle weiterhin sicher den Wald in seiner ganzen Vielfältigkeit erleben.
Wie verhalten?
Informieren Sie sich vor Ihrem Besuch über lokale Regeln und Sperrungen. Respektieren Sie Schutzgebiete, Waldbrandwarnungen und Signalisationen.
Gesetzliche Grundlage:
Waldgesetz (WaG): Art. 699 ZGB und Art. 14 Waldgesetz – Zugänglichkeit, kantonale Waldgesetzgebungen
Knigge
Die AfW hat gemeinsam mit 20 Organisationen einen Knigge mit zehn Tipps für einen respektvollen Waldbesuch erarbeitet.
Mehr Informationen, Flyer, Bilder und Material für Schulklassen finden Siehier.










