Der Schweizer Wald steht grundsätzlich allen offen. Damit dieses Recht langfristig erhalten bleibt, gelten einige wenige Regeln für den Waldbesuch.

Wald frei betreten?

Im Prinzip ja! Gemäss Gesetz ist der Schweizer Wald im Grundsatz für alle frei zugänglich (Art. 699 ZGB und Art. 14 Waldgesetz). Dieses Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Das Zutrittsrecht und auch das Sammeln von Beeren und Pilzen darf nur im «ortsüblichen» Rahmen ausgeübt werden, und nur soweit keine namhaften Schäden am Wald verursacht werden. Für grössere Veranstaltungen gilt in fast allen Kantonen eine Bewilligungspflicht.

Dazu kommt, dass die die Kantone verpflichtet sind, die Zugänglichkeit so zu regeln, dass der Wald und seine wichtigen Funktionen erhalten bleiben. Einschränkungen im Betretungsrecht gelten zum Beispiel für Waldreservate und Wildruhezonen. Achtet darum bitte auf die entsprechende Signalisation. Das Biken und Reiten ist in den meisten Kantonen nur auf befestigten Waldstrassen erlaubt. Der motorisierte Verkehr ist im Wald und auf Waldstrassen sogar ganz verboten. Mit wenigen Ausnahmen z.B. für die Forst- und Landwirtschaft.

Mit diesen wenigen aber wichtigen Einschränkungen sorgen wir alle dafür, dass der Wald den nötigen Schutz bekommt. So können wir alle weiterhin sicher den Wald in seiner ganzen Vielfältigkeit erleben.

Wie verhalten?

Informieren Sie sich vor Ihrem Besuch über lokale Regeln und Sperrungen. Respektieren Sie Schutzgebiete, Waldbrandwarnungen und Signalisationen.

Gesetzliche Grundlage:

Waldgesetz (WaG): Art. 699 ZGB und Art. 14 Waldgesetz – Zugänglichkeit, kantonale Waldgesetzgebungen

Wir sind als Gast willkommen.  Als Waldbesucherinnen und -besucher sind wir im Wald willkommen, je nach Ort und Zeit gelten aber zweckmdssige Bestimmungen zum Beispiel beziiglich Naturschutz und Waldbrandgefahr. Wir befolgen sie. ©Max Spring
Wir geniessen die Ruhe und Langsamkeit.  Im Wald gilt ein generelles Fahrverbot fiir Motorfahrzeuge. Fiir Fahrrdder und Pferde gelten je nach Kanton unter- schiedliche Bestimmungen. Wir halten uns daran. ©Max Spring
Wir bleiben auf den Wegen.  Der Wald ist Lebensraum von Pflanzen und Tieren. Um diese nicht zu storen, nutzen wir die bestehenden Wege. ©Max Spring
Wir beschädigen und hinterlassen nichts.  Der Wald mitsamt Bänken und anderen Einrichtungen ist fremdes Eigentum. Wir hinterlassen keinen Abfall und beschädigen nichts. ©Max Spring
Wir fragen nach, bevor wir etwas installieren. Grundsätzlich dürfen im  Wald keine Bauten errichtet werden. Hütten, Ast-Sofas, Schanzen, Kurven und andere bleibende Einrichtungen dürfen nur mit Erlaubnis erstellt werden. Wir kontaktieren  den Förster / die Försterin und die Waldeigentümerschaft. ©Max Spring
Wir achten auf die Forstarbeit. Waldpflege und -bewirtschaftung können Gefahren für Profis und Waldbesuchende bergen. Wir halten uns zwingend an Anwei- sungen und Absperrungen — auch am Wochenende. ©Max Spring
Wir sind uns der Gefahren in der Natur bewusst. Der Wald ist lebendige  Natur. Wir hüten uns eigenverantwortlich vor möglichen Gefahren wie herunter- fallenden Ästen und umstürzenden Bäumen. Bei Gewitter und Sturm gehen wir nicht  in den Wald. ©Max Spring
Wir halten Hunde unter Kontrolle.  Die Anwesenheit von Hunden bedeutet Stress und Gefahr für Wildtiere; deshalb gilt während der Brut- und Setzzeit meistenorts die Leinenpflicht. Wir riskieren nichts. Die Leine hilft jederzeit. ©Max Spring
Wir sammeln und pflücken mit Mass. Das Gesetz erlaubt das Sammeln von nicht geschützten Pflanzen, Pilzen und Früchten, aber auch von Asten oder Zapfen im ortstiblichen Umfang. Wir beachten lokale Vorschriften und halten Mass. ©Max Spring
Wir respektieren die Nachtruhe im Wald. Besonders in der Dimmerung und nachts sind viele Tiere auf den Wald als ungestörten Lebensraum angewiesen. Wir bleiben auf den Wegen und vermeiden Lärm und storendes Licht. ©Max Spring
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Knigge

Die AfW hat gemeinsam mit 20 Organisationen einen Knigge mit zehn Tipps für einen respektvollen Waldbesuch erarbeitet.
Mehr Informationen, Flyer, Bilder und Material für Schulklassen finden Siehier.