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Waldpolitik und Positionen

Positionspapiere

Stellungnahmen

Die Schweizerische Politik basiert auf einem demokratischen System mit klarer Gewaltenteilung: Das vom Volk gewählte Parlament erlässt Gesetze. Der Bundesrat verabschiedet u. a. die von den Bundesämtern verfassten Strategiepapiere oder Verordnungen zur Umsetzung der Gesetze. Die Gerichte sprechen Recht.

So entstehen verschiedenste Grundlagen wie z. B. das Schweizerische Waldgesetz, die dazugehörende Verordnung, die Biodiversitätsstrategie, das Biberkonzept, die Waldpolitik 2020 oder die Vollzugshilfe Rodung und Rodungsersatz. Diese Dokumente sind für die Akteure der Waldwirtschaft (vom kantonalen Forstamt bis zum Privatwaldeigentümer) wichtig, da sie definieren, was erlaubt ist und was nicht. Sie bilden also die Grundlage eines Handelns innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. 

WaldSchweiz bringt sich in den Erarbeitungsprozess der Dokumente in unterschiedlicher Form ein; bei Gesetzesänderungen ist die politische Arbeit im Bundeshaus wichtig, Verordnungen oder Strategien erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den Bundesämtern, manche Konzepte werden in Arbeitsgruppen erarbeitet. Immer versucht WaldSchweiz, die Interessen der Waldeigentümer zu vertreten.

WaldSchweiz setzt sich für Rahmenbedingungen ein, die es den Waldeigentümern und Forstbetrieben erlauben, den Schweizer Wald ökonomisch und ökologisch nachhaltig zu bewirtschaften.

Hierzu bringt der Verband seine Anliegen auf allen politischen Ebenen ein: mit eigenen Vorstössen, in Stellungnahmen zu Vernehmlassungen und Anhörungen, mit Informationen und Argumentarien sowie durch aktives Lobbying.

Die Waldpolitik 2020 ist eine waldpolitische Absichtserklärung des Bundesrates. Sie soll helfen, die gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren und finanzielle Mittel des Bundes zielgerichtet einzusetzen.

Die insgesamt elf Ziele sollen die waldpolitische Stossrichtung bis 2020 vorgeben. Dabei sollen die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Ökologie, Ökonomie, Gesellschaft) aufeinander abgestimmt und alle Funktionen des Waldes gewährleistet werden. Es werden fünf Schwerpunkte gesetzt:

  1. Das Potenzial nachhaltig nutzbaren Holzes wird ausgeschöpft 
  2. Klimawandel: Minderung und Anpassung ist sichergestellt
  3. Die Schutzwaldleistung ist gesichert
  4. Die Biodiversität bleibt erhalten und ist gezielt verbessert
  5. Die Waldfläche bleibt erhalten

Waldrelevante Gesetzesgrundlagen gibt es sowohl auf nationaler Ebene als auch für alle Kantone. Sie unterteilen sich in Gesetze und Verordnungen.

Das erste Waldgesetz der Schweiz stammt von 1876. Damals hiess es noch Forstpolizeigesetz und hatte nur im Hochgebirge Gültigkeit. Hauptziel des Forstpolizeigesetzes vom späten 19. Jahrhundert war der Schutz des Waldes vor Abholzung und Rodung. Bereits 1903 trat das neue - für die ganze Schweiz geltende - Waldgesetz in Kraft und blieb 90 Jahre lang bestehen. Bis heute trägt das Waldgesetz die Grundzüge dieser Vorversion. Zu Beginn der 1990er-Jahre wurde das Waldgesetz total revidiert und in den folgenden Jahren in mehreren kleineren Teilrevisionen den ändernden Rahmenbedingungen angepasst. Im Frühling 2016 ist das komplett überarbeitete Waldgesetz nach ausführlichen Diskussionen vom Parlament genehmigt worden. Die neue Version tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Das Waldgesetz regelt den Schutz des Waldes und sorgt dafür, dass der Wald langfristig all seine Funktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) erfüllen kann.

Das Waldgesetz hat eine ihm untergeordnete Verordnung. Darin werden Gesetzesartikel konkretisiert und deren Umsetzung geregelt.
Die Verordnung muss meist bei Gesetzesanpassungen auch überarbeitet werden. Dies erfolgt durch das zuständige Bundesamt im Auftrag des Bundessrates; im Fall der Waldverordnung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Wie auf Bundesebene besitzt auch jeder Kanton ein eigenes Waldgesetz und eine dazugehörende Verordnung. Diese sind häufig ähnlich aufgebaut wie Gesetz und Verordnung des Bundes, sind ihnen hierarchisch aber untergeordnet. Sie dürfen Regelungen im Vergleich zum Bundesgesetz verschärfen, aber nicht lockern.