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Rechte und Pflichten

Waldeigentum bringt Rechte und Pflichten mit sich. Diese sind weltweit verschieden geregelt. Sogar auf kantonaler Stufe gibt es diesbezüglich einige Unterschiede. Basierend auf dem nationalen Waldgesetz und der dazugehörigen Waldverordnung hat jeder Kanton sein eigenes kantonales Waldgesetz sowie eine kantonale Waldverordnung.

Diese regeln verschiedene Aspekte der Waldbewirtschaftung, der Waldpflege, des Walderhalts und viele weitere Punkte. Daraus ergeben sich letztlich die meisten Rechte und Pflichten der Waldeigentümer. Ebenfalls wegweisend ist das Zivilgesetzbuch, das das Eigentum definiert und gleichzeitig - speziell für den Wald - das öffentliche Betretungsrecht regelt.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:

Die Schweizer Waldeigentümer bewirtschaften den Wald nachhaltig und nach strengen gesetzlichen Vorgaben. So können die vielseitigen Ansprüche der Gesellschaft langfristig erfüllt werden.

Gibt es im Wald eine Bewirtschaftungspflicht?

Das Schweizerische Bundesrecht sieht keine generelle Bewirtschaftungspflicht für den Wald vor.

Gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) regelt Artikel 20 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) die wichtigsten Bewirtschaftungsgrundsätze zur Erhaltung der Waldfunktionen; daraus lassen sich aber weder allgemeine Bewirtschaftungs- noch spezielle Sicherungspflichten ableiten. 

Wald und Holz
Wann wäre der Eigentümer von Schutzwald haftbar? (2013)

Freies Betretungsrecht

Die meisten Rechte und Pflichten der Schweizer Waldeigentümer leiten sich vom nationalen und den jeweiligen kantonalen Waldgesetzen sowie den dazugehörigen Waldverordnungen ab. Im Zivilgesetzbuch ist zudem das freie Betretungsrecht für jedermann festgeschrieben.

Die Eigentumsrechte des Schweizer Waldeigentums sind durch diverse gesetzliche Regelungen definiert und teilweise eingeschränkt (z. B. Rodungsverbot oder Anzeichnungspflicht). Ausserdem werden die Eigentümerinnen und Eigentümer durch das in der Schweiz unbestrittene freie Betretungsrecht des Waldes verpflichtet, ihren Grund und Boden der Bevölkerung zu bestimmten Nutzungen zur Verfügung zu stellen. 

In der Schweiz gilt das freie Betretungsrecht des Waldbodens. Das im Zivilgesetzbuch geregelte Recht beinhaltet auch das freie Sammeln von Waldprodukten im «ortsüblichen Umfang» (nicht kommerziell).

Allerdings erlaubt dieses Recht nicht, den Wald zu befahren oder zu bereiten. Für den motorisierten Verkehr gilt im Wald ein allgemeines Fahrverbot. Fahrradfahrer und Reiter dürfen in vielen Kantonen grundsätzlich nur befestigte Waldwege benutzen.

Das freie Betretungsrecht bedeutet indessen nicht, dass der Waldeigentümer automatisch auf alle Ansprüche der Bevölkerung eingehen muss. Spezifische Leistungen erbringt er freiwillig und er darf dafür auch einen Preis verlangen.

ZGB Artikel 699
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

Haftungsfragen

Je mehr Menschen sich im Wald aufhalten, desto relevanter werden die Fragen zur Haftung, wenn Unfälle im Wald passieren. Im Fokus steht die sogenannte «Werkseigentümerhaftung», die im Bereich von Waldwegen, Forsthütten und anderen Infrastrukturanlagen im Wald zu tragen kommt.

Grundlegend ist aber das Prinzip, dass die geschädigte Person (z.B. der Waldnutzer) den erlittenen Schaden selber tragen muss («casum sentit dominus»). 

Der Waldeigentümer ist nicht verpflichtet, seinen Wald zu bewirtschaften. Insbesondere besteht keine Pflicht, die Bevölkerung vor den natürlichen Gefahren (z. B. ein umstürzender Baum) des Waldes zu schützen (Art. 20 WaG).

Dieser Grundsatz kennt allerdings einige Ausnahmen. Insbesondere folgende Haftungsarten können im Wald zum Tragen kommen:

Nach der Grundeigentümerhaftung ist ein Eigentümer haftbar für Gefahren und Schädigungen, welche von seinem Grundstück ausgehen. Gefährdungen oder der Schaden müssen durch eine Handlung entstanden sein (Überschreiten des Eigentumsrechts), ein Verschulden braucht es indes nicht. Das blosse Bestehenlassen eines durch die Natur geschaffenen Zustandes eines Grundstückes gilt nicht als Haftungsgrund.

Die Verschuldenshaftung ist dann relevant, wenn jemand einer anderen Person widerrechtlich einen Schaden zufügt (absichtlich oder fahrlässig). Die Haftung setzt neben einem Schaden die Kausalität zwischen dem Handeln einer Person und dem Schaden voraus. Für den Waldbesitzer stellt sich die Frage, wie weit er für das Unterlassen von Massnahmen zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein Verschulden kann nur dort geltend gemacht werden, wo eine Pflicht zum Handeln bestand und nicht wahrgenommen wurde. Dies trifft etwa dann zu, wenn Gefahren, welche durch den Waldbesitzer geschaffen wurden, einfach erkennbar gewesen wären und nachgewiesen werden kann, dass die Handlung des Waldbesitzers eindeutig zum entstandenen Schaden geführt hat

Bei der Geschäftsherrenhaftung handelt es sich um eine Haftung für Schäden durch die Arbeit von angestelltem Forstpersonal. Um nicht haftbar zu werden, muss der Waldeigentümer nachweisen können, dass er bei der Auswahl des Personals, bei der Instruktion und der Kontrolle sorgfältig war. Ausbildung und Ausrüstung des Personals müssen immer auf einem aktuellen Stand sein.

Bei der Werkeigentümerhaftung haftet der Besitzer für Schäden, welche bei der Nutzung seines Werkes entstehen. Der Werkeigentümer haftet nicht nur für fehlerhafte Anlagen, sondern auch für mangelhaften Unterhalt oder Pflege der näheren Bestockung. Die entsprechenden Sorgfaltspflichten der Werkeigentümer sind aber nicht unbegrenzt. Neben der Einschränkung durch die Erwartung an die Benützer, ein Minimum an Vorsicht walten zu lassen, müssen die zu treffenden Pflegemassnahmen zumutbar sein. Bauten im Wald gehören gemäss Akzessionsprinzip «automatisch» dem Grundeigentümer, ausser es handelt sich um Fahrnisbauten oder im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten. Entsprechend kann der Waldbesitzer oder die Waldbesitzerin auch für Waldwege, Waldstrassen, und Erholungseinrichtungen von Dritten haften, wenn Haftungsfragen nicht über Vereinbarungen geregelt sind.

Haftungsfragen sind eine komplexe Angelegenheit und lassen sich meist nur unter Einbezug einer juristischen Fachperson klären. Ausserdem bestehen kanonale Unterschiede. Konsultieren Sie dazu die kantonalen Merkblätter oder kontaktieren Sie Ihren kantonalen Waldeigentümerverband.

Empfehlungen für die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer

Den Waldeigentümern/-innen und Waldbewirtschafter/-innen wird empfohlen, die zumutbaren Kontroll-, Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen der Werke auf ihrem Waldboden und in der unmittelbaren Umgebung dieser Werke durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Art, Intensität und Regelmässigkeit dieser Kontrollen hängen von Bestimmungszweck, Lage und Bedeutung des Werks sowie von Kosten- und Zeitfaktoren der Kontrollen ab. Die unterschiedlichen Sicherheitsbedürfnisse z.B. bei einem Waldspielplatz sowie Alter und Gesundheit der Bäume sind zu berücksichtigen. Sichtkontrollen vom Boden aus sind in der Regel ausreichend. Nicht erforderlich sind technisch schwierige oder unverhältnismässige Massnahmen. Grundsätzlich sollte sich der/die Waldeigentümer/-in im Vorfeld Gedanken machen, ob er/sie überhaupt ein Werk in seinem Wald zulässt. In jedem Fall besteht die Möglichkeit, die Werkverantwortlichen vertraglich zur Übernahme des Unterhalts bzw. zur Finanzierung der notwendigen regelmässigen Kontrollen und Instandhaltungsarbeiten zu binden (z.B. Anlage einer Feuerstelle). So kann er/sie seine eigenen Sicherheitspflichten minimieren. Entdecken Waldeigentümer/-innen und Waldbewirtschafter/-innen eine illegale Baute, wird ihnen empfohlen, diese zum eigenen Schutz der zuständigen Baubehörde schriftlich melden und allenfalls Warnhinweise anzubringen. Gegebenenfalls ist eine Absperrung dieser Bauten möglich; diese Absperrung sollte keine Risiken (z.B. Stürze) für die Waldbesuchenden schaffen. Bei Holzereiarbeiten sollten grundsätzlich Wegsperrungen und Warnschilder empfohlen werden.

Diese Empfehlungen stammen aus dem Merkbblatt des BAFU "Haftungsfragen bei Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Wald (2021)"

Rechte und Pflichten bei Wanderwegen im Wald

Wandern ist die beliebteste Sportaktivität der Schweizerinnen und Schweizern. Jährlich nutzen rund 4 Mio. Wandernde das 65'000 km lange Wanderwegnetz. Davon liegen und 20'000 km im Wald. Das führt bei der Waldeigentümerschaft immer wieder zu Fragen betreffend Rechte und Pflichten.

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um signalisierte Wanderwege im Wald

Rechte und Pflichten bei Biken im Wald

Biken hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem beliebten Breitensport entwickelt. Verschiedene Anspruchsgruppen nutzen und fordern unterschiedliche Angebote, die sich gerade im Mittelland meist im Wald befinden. Um die Waldeigentümerschaft bei der Interessensvertretung zu unterstützen, hat WaldSchweiz hat ein Merkblatt erarbeitet. Neben Tipps und Tricks enthält es eine Übersicht zu Haftungsfragen rund um MTB-Infrastruktur und Empfehlungen wie die Werkeigentümerstellung mittels Vereinbarung an eine Trägerschaft übergeben werden kann.

Hier finden Sie das Merkblatt für Waldeigentümer zu Biken im Wald