Die meisten Rechte und Pflichten der Schweizer Waldeigentümer leiten sich vom nationalen und den jeweiligen kantonalen Waldgesetzen sowie den dazugehörigen Waldverordnungen ab. Im Zivilgesetzbuch ist zudem das freie Betretungsrecht für jedermann festgeschrieben.
Die Eigentumsrechte des Schweizer Waldeigentums sind durch diverse gesetzliche Regelungen definiert und teilweise eingeschränkt (z. B. Rodungsverbot oder Anzeichnungspflicht). Ausserdem werden die Eigentümerinnen und Eigentümer durch das in der Schweiz unbestrittene freie Betretungsrecht des Waldes verpflichtet, ihren Grund und Boden der Bevölkerung zu bestimmten Nutzungen zur Verfügung zu stellen.
In der Schweiz gilt das freie Betretungsrecht des Waldbodens. Das im Zivilgesetzbuch geregelte Recht beinhaltet auch das freie Sammeln von Waldprodukten im «ortsüblichen Umfang» (nicht kommerziell).
Allerdings erlaubt dieses Recht nicht, den Wald zu befahren oder zu bereiten. Für den motorisierten Verkehr gilt im Wald ein allgemeines Fahrverbot. Fahrradfahrer und Reiter dürfen grundsätzlich nur befestigte Waldwege benutzen.
Das freie Betretungsrecht bedeutet indessen nicht, dass der Waldeigentümer automatisch auf alle Ansprüche der Bevölkerung eingehen muss. Spezifische Leistungen erbringt er freiwillig und er darf dafür auch einen Preis verlangen.
ZGB Artikel 699
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.