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Rechte und Pflichten

Das Schweizerische Bundesrecht sieht keine generelle Bewirtschaftungspflicht für den Wald vor.

Gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) regelt Artikel 20 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) die wichtigsten Bewirtschaftungsgrundsätze zur Erhaltung der Waldfunktionen; daraus lassen sich aber weder allgemeine Bewirtschaftungs- noch spezielle Sicherungspflichten ableiten. 

Die meisten Rechte und Pflichten der Schweizer Waldeigentümer leiten sich vom nationalen und den jeweiligen kantonalen Waldgesetzen sowie den dazugehörigen Waldverordnungen ab. Im Zivilgesetzbuch ist zudem das freie Betretungsrecht für jedermann festgeschrieben.

Die Eigentumsrechte des Schweizer Waldeigentums sind durch diverse gesetzliche Regelungen definiert und teilweise eingeschränkt (z. B. Rodungsverbot oder Anzeichnungspflicht). Ausserdem werden die Eigentümerinnen und Eigentümer durch das in der Schweiz unbestrittene freie Betretungsrecht des Waldes verpflichtet, ihren Grund und Boden der Bevölkerung zu bestimmten Nutzungen zur Verfügung zu stellen. 


In der Schweiz gilt das freie Betretungsrecht des Waldbodens. Das im Zivilgesetzbuch geregelte Recht beinhaltet auch das freie Sammeln von Waldprodukten im «ortsüblichen Umfang» (nicht kommerziell).

Allerdings erlaubt dieses Recht nicht, den Wald zu befahren oder zu bereiten. Für den motorisierten Verkehr gilt im Wald ein allgemeines Fahrverbot. Fahrradfahrer und Reiter dürfen grundsätzlich nur befestigte Waldwege benutzen.

Das freie Betretungsrecht bedeutet indessen nicht, dass der Waldeigentümer automatisch auf alle Ansprüche der Bevölkerung eingehen muss. Spezifische Leistungen erbringt er freiwillig und er darf dafür auch einen Preis verlangen.


ZGB Artikel 699
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

Je mehr Menschen sich im Wald aufhalten, desto relevanter werden die Fragen zur Haftung, wenn Unfälle im Wald passieren. Im Fokus steht die sogenannte «Werkshaftung», die im Bereich von Waldwegen, Forsthütten und anderen Infrastrukturanlagen im Wald zu tragen kommt.

Im Schweizer Rechtssystem gilt der Grundsatz «Casum sentit Dominus», was so viel heisst wie: «Derjenige hat den Schaden zu tragen, der ihn erleidet.» Das bedeutet, dass ein geschädigter Waldbesucher einen erlittenen Schaden grundsätzlich selber tragen muss.

Dieser Grundsatz kennt allerdings einige Ausnahmen. Die Haftung kommt ins Spiel. Insbesondere folgende drei Haftungsarten können im Wald zum Tragen kommen:

  • Werkeigentümerhaftung
  • Verschuldenshaftung
  • Grundeigentümerhaftung

Haftungsfragen sind eine komplexe Angelegenheit und lassen sich meist nur unter Einbezug einer juristischen Fachperson klären.